goodthings.agency
AGB
goodthings.agency
Eckenheimer Landstraße 95
60318 Frankfurt a. M.
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB), insbesondere für den Verkauf von Waren sowie künstlerischen oder sonstigen Dienst- und Werkleistungen. Sie gelten ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Auftraggeber genannt), welche der Betrieb nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Betrieb ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Einbeziehung und Auslegung unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder einzelner ihrer Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(4) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung ist der Sitz des Betriebs, Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Betriebs ist der Ort, an den der Betrieb die Ware zu liefern hat bzw. an dem der Betrieb die Leistungen erbringen soll.
(5) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Betriebs zuständige Gerichtsort Frankfurt. Der Betrieb ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss
Angebote des Betriebs sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschließlich das schriftliche Angebot/die Auftragsbestätigung des Betriebs maßgebend. Teillieferungen sind ausdrücklich jederzeit zulässig. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Sitz des Betriebs, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Ist eine Leistung nicht pauschal definiert, wird die Leistung nach aufgewendeten Arbeitsstunden der entsprechenden Leistungsart abgerechnet. Basis hierfür sind die von dem Betrieb geführten Stundenlisten für das jeweilige Projekt. Soweit die Preise von bestimmten Schwierigkeitsgraden abhängig sind, steht dem Betrieb das Bestimmungsrecht zu; sie hat die Bestimmungen nach billigem Ermessen zu treffen. Sollen Leistungen am Wochenende erfolgen, ist der Betrieb berechtigt, auf ihren Vergütungsanspruch einen Aufschlag von bis zu 100%an Samstagen und bis zu 200% an Sonn- und Feiertagen zu erheben sowie bis zu 100% für Terminarbeiten außerhalb der regulären Betriebs-Öffnungszeiten von 9-17h an Wochentagen. Zusatzkosten aller Art im Zusammenhang mit den von dem Betrieb für den Auftraggeber erbrachten Leistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
Die Arbeitszeit wird in Zeiteinheiten zu je angefangenen 15 Minuten erfasst. Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit sind 30 Minuten (0,5 Std.)
(2) Material externer Dienstleister (z. B. Bilder) sowie Reisekosten werden zum Einkaufspreis zzgl. 15% Service-Fee dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(3) Verzögert sich ohne Verschulden dem Betrieb die Fertigstellung eines erteilten Auftrags um mehr als 2 Monate über den ursprünglich vereinbarten oder in Aussicht genommenen Fertig-stellungszeitpunkt, so ist der Betrieb berechtigt, dem Auftraggeber gestiegene Material-, Lohn- und Nebenkosten weiterzuberechnen. Berücksichtigt der Betrieb Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(4) Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist bzw. im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Rechnungsbetrag mit 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach entsprechender Rechnungsstellung 50% der vereinbarten Gesamtvergütung bei Projektbeginn zu zahlen. Die restliche Vergütung ist nach Beendigung des Projekts bzw. nach Übergabe der Dateien an den Auftraggeber oder weiterverarbeitende Dritte wie z. B. Druckereien etc. aufgrund einer von dem Betrieb zu stellenden Abschlussrechnung zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der bei Projektbeginn zu leistenden Abschlagszahlung in Verzug, ist der Betrieb zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.
(6) Sämtliche angebotenen Leistungen des Betriebs verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
(7) Soweit goodthings.agency auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet goodthings.agency nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Sollten mit der Genehmigung des Auftraggebers „Künstler“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes als freie Mitarbeiter beschäftigt werden und diese Kosten des Betriebs als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist der Betrieb berechtigt, die entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Insoweit gelten die jeweils zum Stichtag der Leistungen gültigen Sätze des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
(8) Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Betrieb ausdrücklich vor. Eine Annahme würde, wie auch eine Annahme von Schecks, nur zahlungshalber erfolgen. Bei Annahme von Wechseln gehen Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort bar fällig.
§ 4 Änderung oder Abbruch der Arbeiten
Der Auftraggeber ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Pläne und sonstige verabschiedete Maßnahmen aufzugeben und abzuändern. In solchen Fällen wird der Betrieb sofort alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um den Anweisungen zu entsprechen und die Kosten möglichst gering zu halten. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, den Betrieb von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen und dem Betrieb alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderungen ergeben. Der Betrieb hat für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und ist – sofern nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart – als annähernde Leistungszeit zu betrachten. Sie verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Betriebs liegen, z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Sofern der Betrieb die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des korrespondierenden Angebotswertes des Betriebs für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Betrieb behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Betrieb erfüllt sind. Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an den Betrieb ab. Der Betrieb ist berechtigt, das Eigentumsvorbehaltsrecht geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Leistung/das Produkt (z. B. den gelieferten Korrekturabzug) unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Betrieb unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl dem Betrieb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen, wenn ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Betriebs an den bemängelten Arbeiten Veränderungen durch den Auftrag-geber oder durch von diesem beauftragte Dritte vorgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Betrieb, stellt er goodthings.agency von jeglicher Haftung frei. Die Produktion wird von dem Betrieb nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist goodthings.agency ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Übernimmt goodthings.agency die Abwicklung der Produktion, geschieht das nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei dem Betrieb von der Haftung frei. Goodthings.agency kann Personen oder Drittfirmen (z. B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien), die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden, ablehen, wenn für goodthings.agency deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend ist.
§ 9 Haftung / Haftungsbeschränkung / Verjährung
(1) Die Haftung des Betriebs für Schadenersatzansprüche aller Art beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und umfasst nur solche Schäden, die aufgrund der Eigenart der Dienstleistung des Betriebs als typisch und voraussehbar angesehen werden können. Dies gilt auch für etwaige Erfüllungsgehilfen des Betriebs. Der Betrieb verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Der Auftraggeber stellt dem Betrieb von etwaigen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen Dritter frei, denen sich der Betrieb aufgrund von Handlungen im Auftrag des Auftraggebers ausgesetzt sieht. Die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer beauftragten Leistung ist vom Auftraggeber in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Für die Verjährung von Ansprüchen gegenüber des Betriebs gilt § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Haftung des Betriebs wird der Höhe nach auf den jeweiligen Zeitwert des Auftragsvolumens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung beschränkt. Eine Haftung für die Schutzfähigkeit wird von goodthings.agency nicht übernommen.
(2) Mit der Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber geht das Risiko von nachteiligen Veränderungen des Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt sinngemäß für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
§ 10 Urhebernutzungsrechte / Copyrights
(1) Die Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Fotografien) von goodthings.agency sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §52 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne die Zustimmung von goodthings.agency dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung die Urheber- bzw. Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang an allen von dem Betrieb im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Arbeiten für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen rechtlich zulässig ist. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Eine weitergehende Nutzung über den vereinbarten Projektrahmen hinaus (z. B. Nachdruck etc.) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Betriebs und ist ihrem Umfang entsprechend unter Berücksichtigung üblicher Sätze zusätzlich vergütungspflichtig. Die weitergehende Nutzung der gefertigten Leistungen des Betriebs ist unverzüglich und noch vor der Nutzung schriftlich anzuzeigen.
(2) Will der Auftraggeber von dem Betrieb gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im Ausland verwerten, ist vorab eine gesonderte Honorarabsprache zu treffen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber von dem Betrieb gestaltete schutzfähige Arbeiten wie z. B. digitale Daten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will.
Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber aller Verwertungsrechte der Materialien zu sein, die er innerhalb beauftragter Projekte dem Betrieb zur Bearbeitung und Vervielfältigung zur Verfügung stellt. Dies gilt insbesondere für Warenzeichen-, Namens- und wettbewerbsrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Beschaffung von urheberrechtlichen Genehmigungen obliegt insoweit ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt schon jetzt dem Betrieb von Forderungen Dritter, die aufgrund nicht geklärter Rechte, deren Klärung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, frei. Der Betrieb ist berechtigt, auf Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine erbrachten Leistungen hinzuweisen (z. B. Betriebslogo oder Copyrightvermerk). Der Auftraggeber kann seine Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§ 11 Vertraulichkeit
Der Betrieb wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Interna des Auftraggebers streng vertraulich behandeln. Der Auftraggeber seinerseits hat alle Informationen über den Betrieb sowie die Einzelarbeiten des Auftrages und der ihm auf sonstigem Wege zugegangenen Betriebsinterna (hier insbesondere Informationen betreffend Honorargefüge, Arbeitsabläufe, Mitarbeiter und Zulieferer) vertraulich zu behandeln, auch nach Vertragsende. Er hat dies auch gegenüber seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern sicherzustellen. Der Auftraggeber hat alle Schäden, die dem Betrieb und/oder ihren Auftragnehmern durch Preisgabe von derartigen internen Informationen bzw. Unterlagen entstehen, zu ersetzen.